Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungselement, das den Kommunen zur Verfügung steht. Mittels der Bauleitplanung entscheidet die Kommune, eigentlich der Stadt- bzw. Gemeinderat, über die Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde oder Stadt. § 1 BauGB nennt dazu Leitsätze. Die Erstellung von Bauleitplänen soll "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln".
Grundsätzlich sind die Gemeinden frei in ihrer Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie Bauleitpläne aufstellt. § 1 Abs. 3 BauGB kann nur ausnahmsweise eine Planungspflicht begründen: Da die Begriffe "Erforderlichkeit "und "städtebauliche Entwicklung und Ordnung" unbestimmte Rechtsbegriffe sind, unterliegen sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Insbesondere können Bürger die Gemeinde nicht auf die Durchführung einer Bauleitplanung verklagen. § 1 Abs. 3 BauGB begründet lediglich eine objektive Planungspflicht, siehe § 2 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde kann sich auch nicht vertraglich insoweit binden, als sie sich selbst eine Planungspflicht auferlegt.
Federführung Stadtplanung:
Günther Schwenke, Stadtbaumeister
Planen & Bauen
Tel. 07542 510-200
Verfahren Bauleitplanung:
Andrea Käser
Bauberatung & Bauverwaltung
Tel. 07542 510-260
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