Am 28. Juni 2025 ist die novellierte Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Kraft getreten. Ziel der Reform ist es, Bauvorhaben schneller, einfacher und unbürokratischer zu machen.
Als untere Baurechtsbehörde möchte die Stadt Tettnang die wichtigsten Änderungen, die private Bauherren und Eigentümer betreffen, im Überblick vorstellen:
1. Schnellere Verfahren durch Genehmigungsfiktion und Typengenehmigung
- Genehmigungsfiktion: Wird ein Bauantrag im vereinfachten Verfahren eingereicht, gilt er nach drei Monaten automatisch als genehmigt, wenn bis dahin keine Entscheidung ergeht. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn der Antrag vollständig vorliegt.
Auf Wunsch erhalten Bauherren eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion, einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung. Damit können Sie die fingierte Genehmigung rechtssicher nachweisen. - Typengenehmigung: Für Bauwerke, die in gleicher Form mehrfach errichtet werden (z. B. Modulbauten, serielle Wohnhäuser), kann eine landesweit gültige Typengenehmigung beantragt werden.
Folgeprojekte müssen damit nicht erneut umfassend geprüft werden – das spart Zeit und Kosten.
- Genehmigungsfiktion: Wird ein Bauantrag im vereinfachten Verfahren eingereicht, gilt er nach drei Monaten automatisch als genehmigt, wenn bis dahin keine Entscheidung ergeht. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn der Antrag vollständig vorliegt.
2. Ausweitung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wurde auf weitere Gebäudeklassen und Bauvorhaben ausgedehnt. Dabei prüft die Baurechtsbehörde nur noch die wichtigsten Punkte wie Abstandsflächen und das Bauplanungsrecht. Viele Detailprüfungen (z. B. zu Schallschutz oder Brandschutz) liegen künftig in der Verantwortung der Bauherrschaft bzw. der beauftragten Fachplaner.
3. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
Das bisherige Widerspruchsverfahren bei den Regierungspräsidien wurde mit 1. Juni 2025 abgeschafft. Wer mit einer Entscheidung der Baurechtsbehörde nicht einverstanden ist, kann nun direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen. Damit entfällt ein Zwischenschritt, der bislang oft viele Monate in Anspruch genommen hat.
4. Erleichterungen beim Bauen im Bestand
- Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude werden erleichtert: Bei Umbauten und Aufstockungen zur Schaffung von Wohnraum (z. B. auch der Ausbau des Dachraums zu Wohnraum) besteht unter Umständen keine automatische Verpflichtung mehr, das gesamte Gebäude an neueste Vorschriften (z. B. Brandschutz) anzupassen.
- Kinderspielplatzpflicht: Es besteht nunmehr Flexibilität bei großen Wohnbauvorhaben. So ist es möglich, anstatt einen Kinderspielplatz anzulegen, einen Ablösebetrag an die Gemeinde zu zahlen. Dieser Ablösebetrag wird dann genutzt, um öffentliche Spielplätze zu errichten bzw. zu unterhalten.
- Abstandsflächen: Die Vorschriften zum Abstand zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen wurden vereinfacht, um innerstädtische Nachverdichtung zu fördern. Dies wirkt sich insbesondere auf Aufstockungen zur Schaffung von Wohnraum aus.
- Ladestationen: Die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist einfacher möglich, bürokratische Hürden wurden reduziert.
Damit werden Umbauten, Nachverdichtungen und Modernisierungen insgesamt günstiger und schneller umsetzbar.
5. Ausbau erneuerbarer Energien – mehr Verfahrensfreiheit
Photovoltaik-Anlagen: Bereits verfahrensfrei sind Dachanlagen; neu hinzugekommen sind Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen, die nun ebenfalls keine Baugenehmigung mehr benötigen. Sollte das Bauvorhaben im Außenbereich geplant sein, ist möglicherweise eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig.
Bürgerinnen und Bürger können damit noch einfacher in erneuerbare Energien investieren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch verfahrensfreie Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorgaben entsprechen müssen. Insbesondere Vorhaben im Außenbereich sind im Vorfeld mit der Baurechtsbehörde abzustimmen.
6. Nutzungsänderungen für mehr Wohnraum
Um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, wurden Nutzungsänderungen im Innenbereich vereinfacht: Räume (z. B. bisherige Büros oder Lagerräume) können unter bestimmten Bedingungen ohne Baugenehmigung zu Wohnraum umgenutzt werden (Ferienwohnungen umfasst diese Regelung nicht. Sie sind weiterhin genehmigungspflichtig.) Bauliche Änderungen sind jedoch nur begrenzt verfahrensfrei möglich.
Anforderungen an Belichtung, Belüftung, Stellplätze, Brandschutz und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten nach wie vor.
7. Kürzere Nachbarbeteiligung
Die Frist für Nachbaranhörungen im Genehmigungsverfahren wurde von vier Wochen auf zwei Wochen verkürzt.
Das beschleunigt die Genehmigungsverfahren. Betroffene Nachbarn sollten jedoch - sofern sie Einwände gegen ein Bauvorhaben vorbringen möchten – die Frist im Blick behalten und die Einwände zügig der Baurechtsbehörde zukommen lassen.
Bei Fragen zu Bauvorhaben, Umbauten oder Genehmigungsverfahren hilft Ihnen die Untere Baurechtsbehörde der Stadt Tettnang (Mail bauordnung@tettnang.de) gerne weiter.