Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

  • Voraussetzungen

    Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.

    Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

  • Zuständige Stelle

    • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt beantragen wollen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet einer Gemeinde beantragen wollen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
    • ansonsten: das für das Gebiet zuständige Landratsamt
    • für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde
  • Bezugsort

    Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Stadt oder Gemeinde an, für deren Bezirk Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.

  • Fristen

    keine

    Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

    Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.

  • Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    24.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

  • Anträge / Formulare