Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer - Abgabe der Steuererklärung

Der Gemeinderat der Stadt Tettnang hat die Einführung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen. Die Satzung trat zum 01.02.2026 in Kraft. 

Grundsätzlich sind alle Personen steuerpflichtig, die in Tettnang eine Zweitwohnung innehaben (Mietvertrag, Eigentum oder sonstiges Nutzungsrecht). Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die man neben der Hauptwohnung mietet oder besitzt und die man jederzeit nutzen könnte. Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Die Steuer wird auf Grundlage der Jahresnettokaltmiete Ihrer Zweitwohnung erhoben. Laut Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tettnang beträgt der Steuersatz 25% der Jahresnettokaltmiete.

Jede volljährige Person, die in Tettnang mit Zweit-/Nebenwohnsitz gemeldet ist, ist dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Prüfung der Steuerpflicht abzugeben. Ob tatsächlich eine Steuerpflicht besteht, kann erst nach Prüfung der Erklärung festgestellt werden. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer besteht daher für jeden Zweitwohnungsinhaber und ist unabhängig von den melderechtlichen Pflichten.

Es gibt verschiedene Befreiungstatbestände:

  • Die Wohnung wird von einer Person genutzt, die verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die Zweitwohnung ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt.
  • Personen, die sich im Studium oder in Ausbildung befinden und bei den Eltern eine Zweitwohnung haben, sofern sich die Hauptwohnung am Studien- bzw. Ausbildungsort befindet.
  • Wohnungen, die sich in Pflegeheimen o.ä. befinden und der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 
  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Jugendhilfemaßnahmen genutzt werden. 

Wenn auf Sie ein Befreiungstatbestand zutrifft, dann füllen Sie bitte trotzdem die Erklärung aus. 

Ihre Angaben in der Erklärung dienen der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Steuer zu erheben ist. Für den Fall, dass eine Steuerpflicht festgestellt wird, erhalten Sie einen Steuerbescheid.

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular bis spätestens 11. Mai 2026 bei uns ein. Entweder per Post, per Mail an regina.koch@tettnang.de oder direkt über das Online-Formular

Weitere Informationen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, Steuerhöhe und Steuerbefreiung finden Sie in der Zweitwohnungssteuersatzung.

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