Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei der Errichtung von Gebäuden vorlegen

  • Voraussetzungen

    Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen

    Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude

  • Zuständige Stelle

    für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

    • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
    • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

    für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

  • Verfahrensablauf

    Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Ferstigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

    Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

  • Fristen

    unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme

  • Erforderliche Unterlagen

    Musterformulare für die Erfüllungserklärung können hier heruntergeladen werden.

    Gegebenenfalls. sind der Erfüllungserklärung weitere Bescheinigungen beizufügen:

    • gegebenenfalls . Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG über die Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG
    • gegebenenfalls Messbeleg über die Dichtheit des Gebäudes
    • gegebenenfalls Befreiungsbescheid nach § 102 GEG von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG
    • Vorlage weiterer Bescheinigungen auf Verlangen der unteren Baurechtsbehörde
  • Kosten

    für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    kein

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    13.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen