Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.

    Personen, die als Rückkehrerinnen und Rückkehrer wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

  • Voraussetzungen

    Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie, wenn Sie

    • noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und Ihr Wahlrecht verloren hatten, weil Sie
      • aus der Gemeinde weggezogen waren oder
      • Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
    • innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
  • Zuständige Stelle

    die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

  • Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.

    Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.

    Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
    Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichti
    gt.

  • Fristen

    Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

  • Erforderliche Unterlagen

    • in den meisten Fällen: keine, da Sie in die gleiche Gemeinde zurückkehren
    • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über
      • den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
      • Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
  • Kosten

    keine

  • Bearbeitungsdauer

    Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie bei der Gemeinde Widerspruch erheben.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    18.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen